5.3. 5.3.1. Das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels bedeutet nicht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung noch besteht oder je bestanden hat. Nur hat der Schuldner – wegen der Existenz eines provisorischen Rechtsöffnungstitels – nun seine die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Er kann den Nichtbestand der (Haupt- oder Bürgschafts-) Forderung (zufolge Nichtigkeit, Simulation), ihre fehlende Klagbarkeit (bei Naturalobligationen aus Spiel/Wette bzw. zufolge Verjährung), ihr anhaftende Willensmängel oder ihr Erlöschen (in erster Linie zufolge Erfüllung, aber auch Verrechnung, Erlass etc. [vgl. Art.