Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beklagte in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, dass die Klägerin in ihrem Gesuch "bestätigt [habe], dass die Hauptschuldnerin (C.) den Kredit (Hauptschuld) per 30. Juni 2020 auf CHF 625'000.00 zurückgeführt hat" (act. 19). Dies impliziert, dass das Darlehen im Umfang von mindestens Fr. 625'000.00 und damit im die Bürgschaftssumme weit übersteigenden Umfang ausbezahlt wurde, sodass dieser Umstand im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren als unbestritten gelten kann bzw. muss. Auch gemäss Beschwerde (S. 2 Rz. 5) sind diese Auszahlungen nicht bestritten; dort finden sich folgende Ausführungen: