5.2. Wie in vorstehender E. 4.3 dargelegt, gibt der vom Darlehensnehmer unterzeichnete Darlehensvertrag einen Rechtsöffnungstitel ab, wenn die Auszahlung der im Vertrag genannten Darlehenssumme unbestritten bleibt. Bei einem Rahmenkreditvertrag genügt es ferner, wenn die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung unter dem im (unterzeichneten) Vertrag erwähnten Maximalbetrag liegt und unbestritten oder zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass dieser Betrag zur Auszahlung gelangte.