5. 5.1. Der Beklagte hat als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratsvizepräsident der Hauptschuldnerin den Rahmenkreditvertrag vom 8./12. Juni 2017 (Gesuchsbeilage 1) und den Bürgschaftsvertrag vom 19. Juni 2017 (Gesuchsbeilage 3) eigenhändig unterschrieben. Beide taugen insoweit grundsätzlich als provisorische Rechtsöffnungstitel. - 10 -