Ein Rahmenkredit, wie ihn die Klägerin mit der Hauptschuldnerin geschlossen hat (Gesuchsbeilage 1), weist insofern eine Ähnlichkeit zum Kontokorrentvertrag auf, als der Kontostand je nach Beanspruchung und Rückzahlung einen anderen Stand aufweist. Im Umfang, in dem – wie bei einem Kontokorrent – eine bestimmte Inanspruchnahme des Rahmenkredits unterschriftlich anerkannt ist oder – wie bei einem einfachen Darlehen – unbestritten geblieben ist, aber auch wenn die Auszahlung "zweifelsfrei nachgewiesen" werden kann (BGE 136 III 627 E. 2), kann gestützt auf den (vom Darleiher unterschriebenen) Rahmenkreditvertrag als Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung erteilt werden.