Nur die schriftliche Anerkennung des Saldos stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (BGE 5A_477/2011 E. 4.3.3). Ein Rahmenkredit, wie ihn die Klägerin mit der Hauptschuldnerin geschlossen hat (Gesuchsbeilage 1), weist insofern eine Ähnlichkeit zum Kontokorrentvertrag auf, als der Kontostand je nach Beanspruchung und Rückzahlung einen anderen Stand aufweist.