Anders verhält es sich bei einem schriftlichen Kontokorrentvertrag. Nach dessen Abschluss werden dem Konto beliebige Beträge belastet und gutgeschrieben, wobei von Zeit zu Zeit der Saldo gezogen wird, der, wenn er vom Kontoinhaber anerkannt wird, zur Neuerung (Novation) der Schuld nach Art. 116 OR führt (Art. 117 OR). Nur die schriftliche Anerkennung des Saldos stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (BGE 5A_477/2011 E. 4.3.3).