Dabei sind verschiedene Darlehensformen zu unterscheiden. Am einfachsten verhält es sich bezüglich eines einfachen Darlehens über die einmalige Hingabe einer bestimmten Summe, die der Darlehensnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder nach der Kündigung bzw. Aufforderung durch den Darleiher (vgl. Art. 318 OR) zurückzuzahlen hat. Besteht ein schriftlicher Darlehensvertrag und ist die Auszahlung des Darlehens vom Darlehensnehmer nicht bestritten, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 136 III 627 E. 2; 5A_477/2011 E. 4.3.2). Anders verhält es sich bei einem schriftlichen Kontokorrentvertrag.