Wird Rechtsöffnung für ein Darlehen verlangt, ist zu beachten, dass trotz Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrags die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens selbstredend erst dann entsteht, nachdem dieses zur Auszahlung gelangt ist. Im schriftlichen Darlehensvertrag ist deshalb bis zur Auszahlung der Darlehenssumme nur eine bedingte Rückzahlungsschuld anerkannt. Dies schliesst eine Rechtsöffnung gestützt auf den schriftlichen Darlehensvertrag nicht aus. Dabei sind verschiedene Darlehensformen zu unterscheiden.