In der Lehre wird allerdings quasi einhellig die Auffassung vertreten, dass für die Bejahung einer Schuldanerkennung nicht erforderlich ist, dass der Schuldner im präsentierten Rechtsöffnungstitel ein Zahlungsversprechen abgibt bzw. seinen Zahlungswillen bekundet (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss., 2000, S. 329). Vielmehr wird als ausreichend betrachtet, wenn aus dem vorgelegten Titel hervorgeht, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt (so STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG mit weiteren Hinweisen) bzw. wenn die Erklärung zu erkennen gibt, dass dem Schuldner bewusst ist, -9-