2021, N. 134 zu Art. 82 SchKG, der selber eine abweichende Auffassung vertritt). 4.3. Bei einer Schuldanerkennung handelt es sich um eine Erklärung eines Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). In der Lehre wird allerdings quasi einhellig die Auffassung vertreten, dass für die Bejahung einer Schuldanerkennung nicht erforderlich ist, dass der Schuldner im präsentierten Rechtsöffnungstitel ein Zahlungsversprechen abgibt bzw. seinen Zahlungswillen bekundet (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss., 2000, S. 329).