492 OR: ohne Hauptschuld keine Bürgschaftsschuld) stellt sich indes zusätzlich die Frage, ob auch für die Hauptschuld ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegen muss. Nach quasi einhelliger Rechtsprechung und Lehre bedarf es für die provisorische Rechtsöffnung für eine Bürgschaftsverpflichtung zusätzlich zur schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Bürgschaftsverpflichtung und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags einer unterschriebenen oder in öffentlicher Urkunde ausgestellten Schuldanerkennung für die Hauptschuld, die vom Hauptschuldner oder Bürgen stammen kann (vgl. die zahlreichen Hinweisen bei STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, N. 134 zu Art.