4.2. Wird – wie im vorliegenden Fall – provisorische Rechtsöffnung für eine Bürgschaftsverpflichtung verlangt, sind jedenfalls, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind (vgl. Art. 493 OR: Schriftlichkeit [Art. 13 ff. OR] und Angabe des [Höchst-] Betrags der Haftung), die an einen Rechtsöffnungstitel gestellten Anforderungen grundsätzlich erfüllt. Wegen der Akzessorietät der Bürgschaftsschuld (vgl. Art. 492 Abs. 1 OR; vgl. PESTALOZZI, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 13 zu Art. 492 OR: ohne Hauptschuld keine Bürgschaftsschuld) stellt sich indes zusätzlich die Frage, ob auch für die Hauptschuld ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegen muss.