4. 4.1. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin provisorische Rechtsöffnung. Diese kann ein Gläubiger verlangen, wenn seine Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Rechtsöffnungstitel) beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Macht der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft, welche die Schuldanerkennung entkräften, spricht das Gericht die provisorische Rechtsöffnung aus (Art. 82 Abs. 2 SchKG).