Da der Gläubiger berechtigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erhalten (Art. 68 Abs. 2 SchKG), sei insoweit mangels Rechtsschutzinteresses keine Rechtsöffnung zu erteilen und auch kein Kostenersatz zuzusprechen (angefochtener Entscheid E. 4). 3.2. In seiner Beschwerde hält der Beklagte im Wesentlichen an den vor Vorinstanz erhobenen Einwendungen fest, die sich, insoweit in der Beschwerde eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen -8- Entscheid stattfindet (vgl. dazu vorstehende E. 2.1), als unbegründet erweisen.