41 OR) oder vertragswidrige (Art. 97 OR) Handlung der Bank vorliege, sei daher nicht ersichtlich. Da somit eine gültige Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten über Fr. 125'000.00 – im Sinne eines Rechtsöffnungstitels – und eine fällige, in der Höhe von Fr. 317'729.62 ungedeckte Hauptforderung bestünden, sei im Umfang von Fr. 125'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.2), nicht aber für die Zahlungsbefehlsund Zustellkosten. Da der Gläubiger berechtigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erhalten (Art.