Selbst wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre, wäre nicht ersichtlich, was daraus zugunsten des Beklagten abgeleitet werden bzw. in welchem Zusammenhang dies zur Kündigung stehen solle. Die in der Duplik (act. 71) aufgestellte Behauptung, die Zahlung sei nicht erfolgt, widerspreche weiter den Behauptungen der Hauptschuldnerin vor Bundesgericht (Beilage 11 zur Stellungnahme, E. 5.2.2) und damit den eigenen Beweismitteln. Im Übrigen habe es der Beklagte unterlassen, die angeblich verletzte Leistungspflicht der Bank bzw. deren Umfang hinreichend zu substantiieren. Inwiefern eine widerrechtliche (Art. 41 OR) oder vertragswidrige (Art.