noch Fr. 317'729.62 betragen habe. Soweit der Beklagte die Tilgung des Darlehens geltend mache, sei nicht ersichtlich, wie diese geschehen sein soll. Die behaupteten Zahlungen (Stellungnahme, act. 19) seien lediglich Belastungen auf dem Konto der Hauptschuldnerin gewesen. Diese seien jedoch ungedeckt geblieben und der Saldo des entsprechenden Kontos habe danach einen Negativsaldo von Fr. 630'229.62 aufgewiesen (Replikbeilage 1). Dieser Saldo und sinngemäss auch die Zahlungspflicht sei durch den Beklagten unterschriftlich anerkannt worden (Gesuchsbeilage 19, aber auch Gesuchbeilage 18 mit sinngemässer Anerkennung einer Schuld von Fr. 625'00.00).