die Klägerin stütze ihren Anspruch direkt auf die Solidarbürgschaft und die zugrunde liegende Darlehensforderung als Hauptforderung. Mit handschriftlich unterzeichneter, öffentlich beurkundeter Bürgschaftsverpflichtung vom 19. Juni 2017 (Gesuchsbeilage 3) habe sich der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, für einen Kredit der Hauptschuldnerin über Fr. 1'000'000.00 (Hauptschuld) im Betrag von Fr. 125'000.00 einzustehen. Über den Rahmenkredit der Hauptschuldnerin bestehe ein vom Beklagten als Solidarbürgen handschriftlich unterzeichneter Vertrag (Gesuchsbeilage 1).