3. 3.1. Zur Begründung des das Rechtsöffnungsbegehren gutheissenden Entscheids hielt die Vorinstanz dafür, der Beklagte habe in ausführlicher Stellungnahme den Dahinfall und die Ungültigkeit der Solidarbürgschaft geltend gemacht, ferner, dass aufgrund eines Kontokorrentverhältnisses keine Rechtsöffnung erteilt werden könne und die Hauptschuld getilgt worden sei. Die Ausführungen in Bezug auf das Kontokorrentverhältnis gingen an der Sache vorbei; die Klägerin stütze ihren Anspruch direkt auf die Solidarbürgschaft und die zugrunde liegende Darlehensforderung als Hauptforderung.