gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Immerhin ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrer Beurteilung weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, 5A_434/2020 E. 4.2.1 m.w.N.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind vorbehältlich einer – vorliegend nicht gegebenen – anderslautenden besonderen Bestimmung des Gesetzes ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).