Der Frage, wie es sich damit verhält, muss nicht nachgegangen werden, weil auch bei deren Bejahung auf die Widerklage nicht eingetreten werden könnte. Denn als Widerklage käme vorliegend – wenn überhaupt – nur ein Begehren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) in Frage. Unter der Schweizerischen ZPO ist es zwar – im Gegensatz zu gewissen kantonalen Vorgängernormen – zulässig, Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO für alle Ansprüche zu verlangen, über die die Parteien frei verfügen können, und damit auch solche Ansprüche betreffende Feststellungsbegehren zu stellen (HOFMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 16 zu Art.