[Duplik, act. 57] sei, gelautet). Darin ist sinngemäss ein Widerklagebegehren zu erblicken. Auch wenn eine Widerklage im summarischen Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 3 zu Art. 253 ZPO; KAUFMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommen- tar ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 33 zu Art. 253 ZPO), lässt sich fragen, ob das Rechtsöffnungsverfahren im Speziellen eine Widerklage zulässt. Der Frage, wie es sich damit verhält, muss nicht nachgegangen werden, weil auch bei deren Bejahung auf die Widerklage nicht eingetreten werden könnte.