1.2. Anzufügen ist, dass der Beklagte in seiner Beschwerde an dem im Wesentlichen gleich lautenden Begehren seiner Stellungnahme, es sei festzustellen, dass die Solidarbürgschaft vom 19. Juni 2017 infolge Tilgung der Hauptschuld per Valuta 31. März 2021 kraft Gesetzes dahingefallen und erloschen sei, festhält (vor Vorinstanz hatte das Begehren noch auf Feststellung, dass die Solidarbürgschaft infolge Tilgung erloschen und ungültig sei [Stellungnahme, act. 18] bzw. die Solidarbürgschaft ungültig und nichtig -5-