1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Der Beklagte hat, indem er gegen den ihm am 1. April 2022 in begründeter Fassung zugestellten Rechtsöffnungsentscheid am 4. April 2022 Beschwerde erhob, die zehntägige Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingehalten. Ferner hat er den ihm mit Verfügung vom 7. April 2022 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt. Damit steht einem Eintreten auf seine Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.