" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts R. vom 29. März 2022 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Solidarbürgschaft vom 19. Juni 2017 infolge Tilgung der Hauptschuld per Valuta 31. März 2021 kraft Gesetzes dahingefallen und erloschen ist (Art. 509 Abs. 1 OR). 3. Es sei die Vollstreckbarkeit aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO) 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin)."