3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -4- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 1. April 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 4. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: