2.3. Nach einer Replik vom 11. Februar 2022, in der die Klägerin am Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich festhielt, und einer Duplik vom 25. Februar 2022, in der der Beklagte an seinen Anträgen festhielt, erging am 29. März 2022 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums R.: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes R. [vormals V.] (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) für den Betrag von CHF 125'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.