2.2. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die Solidarbürgschaft vom 19. Juni 2017 (vgl. Gesuchsbeilage 3) kraft Gesetzes dahingefallen und ungültig ist (Art. 509 Abs. 1 OR). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."