Selbst wenn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren OF.2021.151 nicht bereits aus den in E. 3.2 genannten Gründen abzuweisen wäre, wäre deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit des Gesuchstellers i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abgewiesen hat. 3.4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -8-