3.3.3. Der Gesuchsteller hat demnach seine Vermögenssituation gegenüber der Vorinstanz unvollständig dargelegt und dokumentiert. Damit ist er seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nur teilweise nachgekommen. Der Vorinstanz war es dadurch verwehrt, sich ein zuverlässiges und vollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu machen.