Nach Angaben des Gesuchstellers in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. April 2022 besitzen er und die Gesuchsgegnerin überdies in der Türkei eine gemeinsam gekaufte Wohnung (VA act. 32). Solche Vermögenswerte sind bei der Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182, 210 ff.). Der Gesuchsteller hat es jedoch unterlassen, irgendwelche Belege über die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung sowie deren Verkehrswert und hypothekarische Belastung einzureichen.