Umstände, die den Gesuchsteller daran hätten hindern können, der Vorinstanz einen Kontoauszug einzureichen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht. Das Vorzeigen des Verlaufs des Kontos auf der App der Bank auf dem Smartphone des Gesuchstellers während der vorinstanzlichen Verhandlung hätte nicht genügt, damit die Vorinstanz das Nichtvorhandensein von Vermögen auf diesem Konto ausreichend hätte prüfen und die entsprechenden Daten zu den Akten nehmen können.