Aus diesen Urkunden geht der Stand des Vermögens des Gesuchstellers im für die Beurteilung der Mittellosigkeit massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (22. Dezember 2021) nicht hervor. Der Aufforderung der Vorinstanz in der mit der Vorladung vom 10. März 2022 erlassenen Beweisverfügung, weitere Belege über seine Einkommens- und Vermögenssituation bis am 7. April 2022 einzureichen (VA act. 25), kam der Gesuchsteller nicht nach. Insbesondere reichte er keinerlei Unterlagen betreffend Konti bei Banken in der Türkei ein.