3.3.2. Der Gesuchsteller erklärte in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 22. Dezember 2021, er habe kein Vermögen (VA act. 8). Zum Beweis für diese Behauptung reichte er die definitive Steuerveranlagung 2019 (Veranlagungsverfügung ohne Details) und einen Auszug betreffend das Privatkonto CHyyy bei der Bank D. mit den Kontobewegungen in der Zeit von Ende September 2020 bis Juli 2021 zu den Akten. Aus diesen Urkunden geht der Stand des Vermögens des Gesuchstellers im für die Beurteilung der Mittellosigkeit massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (22. Dezember 2021) nicht hervor.