Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet, aus welcher Quelle das Vermögen stammt und was mit ihm bezweckt werden soll (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182). Zum Barvermögen zählen neben dem Bargeld namentlich Guthaben auf Bank- und Postkonti im In- und Ausland, wobei die Währung unerheblich ist (W UFFLI/FUH- RER, a.a.O., Rz. 193). Auch Grundstücke im In- und Ausland gehören zum Vermögen. Bei ihnen ist zu prüfen, ob ihr Wert bzw. ein Teil davon durch Vermietung, Belehnung oder Verkauf in liquide Mittel zur Prozessfinanzierung umgewandelt werden kann (W UFFLI/FUHRER, a.a.