163 ZGB ergibt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5 und 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3). 3.2. Der Gesuchsteller stellte vor Vorinstanz den Antrag, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. In der Folge unterliess er es aber, dieses Rechtsbegehren zu begründen. Seine Ausführungen beschränkten sich vielmehr auf die Frage, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (vorinstanzliche Akten [VA] act. 4 ff.).