Schliesslich verlange die Vorinstanz von ihm, der nachweislich kein Vermögen habe, die Einreichung der letztjährigen Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis samt den erforderlichen Bankbelegen. Sie verkenne dabei, dass er mit einer Aufenthaltsbewilligung B und einem Jahreslohn von unter Fr. 120'000.00 nicht dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstehe und insbesondere mangels Vermögens kein Wertschriftenverzeichnis einreichen müsse. Die notwendigen Bankbelege und alle Lohnabrechnungen seien der Vorinstanz eingereicht worden.