2.2. Der Gesuchsteller machte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass er ein Bankkonto in der Türkei besitze, zu Unrecht geschlossen, dass er Vermögen habe. Bei diesem Konto handle es sich um ein CHF-Konto bei der Bank "C." mit der IBAN TRxxx. Der Auszug vom 1. Juni 2021 bis 27. April 2022 zeige einen aktuellen Saldo von Fr. 0.72. Auf dieses Konto habe er Geld überwiesen, um seine Familie, insbesondere seine mehrfach kranke Mutter zu unterstützen.