2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe zwar Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen eingereicht. Hätte er beweisen wollen, über kein Vermögen zu verfügen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zumindest seine letztjährige Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis und samt den erforderlichen Bankbelegen einzureichen. Ausserdem habe er anlässlich der Parteibefragung vom 28. April 2022 auf Vorhalt der Gesuchgegnerin anerkannt, über ein Konto in der Türkei zu verfügen, welches zweifellos als Vermögen zu qualifizieren sei.