3. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. -3- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der Staatskasse." 3.2. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers. Das Obergericht zieht in Erwägung: