3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 300.00, und den Auslagen für die Übersetzung von CHF 134.90, insgesamt 434.90, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Mai 2022 (Postaufgabe am 11. Mai 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: