1. Der Gesuchsteller beantragte dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg in seiner Scheidungsklage vom 22. Dezember 2021, die Gesuchsgegnerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Anwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter im Ehescheidungsverfahren zu bestellen. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 3. Mai 2022: " 1. Das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.