Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.84 (SF.2021.100) Art. 120 Entscheid vom 15. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ilkan Agyer, Splügenstrasse 8, 8002 Zürich Gesuchs- B._____, gegnerin […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller beantragte dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenz- burg in seiner Scheidungsklage vom 22. Dezember 2021, die Gesuchsgeg- nerin sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sein Anwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter im Ehescheidungsverfahren zu bestellen. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 3. Mai 2022: " 1. Das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr für das Verfah- ren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 300.00, und den Ausla- gen für die Übersetzung von CHF 134.90, insgesamt 434.90, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Mai 2022 (Postaufgabe am 11. Mai 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. Mai 2022 Dispositivziffer 2-4 aufzuheben. Das Gesuch des Gesuchstellers um un- entgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen und ihm in der Person des Un- terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Ge- richtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Un- terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. -3- 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der Staatskasse." 3.2. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe zwar Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen eingereicht. Hätte er beweisen wollen, über kein Ver- mögen zu verfügen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, zumindest seine letztjährige Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis und samt den erforderlichen Bankbelegen einzureichen. Ausserdem habe er anlässlich der Parteibefragung vom 28. April 2022 auf Vorhalt der Gesuchgegnerin anerkannt, über ein Konto in der Türkei zu verfügen, welches zweifellos als Vermögen zu qualifizieren sei. Nachdem der Gesuchsteller weder aktuelle Steuerunterlagen noch die Übersicht zum Konto in der Türkei eingereicht -4- habe, habe er es unterlassen, seine Vermögenslage vollständig und um- fassend darzulegen. Dies verunmögliche es, die von ihm behauptete Ver- mögenslosigkeit zu überprüfen. Angesichts der anwaltlichen Vertretung sei dem Gesuchsteller keine Nachfrist zur Verbesserung bzw. zur Nachrei- chung der Unterlagen zu gewähren. Mangels Mitwirkung und Nachweises der vollständigen Vermögenssituation sei das Gesuch des Gesuchstellers um Prozesskostenvorschuss bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen. 2.2. Der Gesuchsteller machte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass er ein Bankkonto in der Türkei besitze, zu Unrecht geschlossen, dass er Vermögen habe. Bei diesem Konto handle es sich um ein CHF-Konto bei der Bank "C." mit der IBAN TRxxx. Der Auszug vom 1. Juni 2021 bis 27. April 2022 zeige einen aktuellen Saldo von Fr. 0.72. Auf dieses Konto habe er Geld überwiesen, um seine Familie, insbesondere seine mehrfach kranke Mutter zu unter- stützen. Dadurch, dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung nicht erlaubt habe, ihr das Nichtvorhandensein von Vermögen auf dem besagten Konto der Bank "C." mittels Demonstration der Smartphone-App zu prä- sentieren, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal sie für die Abweisung des Gesuchs ausschliesslich auf das Vorhandensein eines Kontos abstelle, auf welchem nachweislich kein Vermögen vorhan- den sei. Schliesslich verlange die Vorinstanz von ihm, der nachweislich kein Vermögen habe, die Einreichung der letztjährigen Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis samt den erforderlichen Bankbelegen. Sie ver- kenne dabei, dass er mit einer Aufenthaltsbewilligung B und einem Jahres- lohn von unter Fr. 120'000.00 nicht dem ordentlichen Veranlagungsverfah- ren unterstehe und insbesondere mangels Vermögens kein Wertschriften- verzeichnis einreichen müsse. Die notwendigen Bankbelege und alle Lohn- abrechnungen seien der Vorinstanz eingereicht worden. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). -5- Eine Person, welche nicht über genügend Mittel verfügt, um die Kosten für einen Prozess zu übernehmen, deren Ehegatte aber in der Lage wäre, für diese Kosten aufzukommen, kann indessen vom Staat nicht die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Nach konstanter Recht- sprechung ist die Verpflichtung des Staates, einer mittellosen Partei in einer nicht von vornherein aussichtslosen Angelegenheit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär zur Pflicht des Ehegatten zur Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses, die sich aus der familienrechtlichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 bzw. Art. 163 ZGB ergibt (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5 und 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3). 3.2. Der Gesuchsteller stellte vor Vorinstanz den Antrag, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm für das Scheidungsverfahren einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. In der Folge unterliess er es aber, dieses Rechtsbegehren zu begründen. Seine Ausführungen beschränkten sich vielmehr auf die Frage, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (vorinstanzliche Akten [VA] act. 4 ff.). Es liegt indessen bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den Akten nach impliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass ein Anspruch auf Prozesskosten- vorschuss nicht besteht. Insbesondere können solche Hinweise nicht ohne weiteres den Ausführungen zur Unterhaltsberechnung entnommen wer- den, da in den beiden Bereichen nicht zwingend von denselben Grundsät- zen auszugehen ist. Es liegt kein überspitzter Formalismus vor, wenn eine ausdrückliche Äusserung zu diesem Thema verlangt wird. Ausserdem hat die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht verletzt. Der Gesuchsteller war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2 und 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Es war daher Sache des Ge- suchstellers, nicht nur nachzuweisen, dass er über keine eigenen Mittel verfügt, sondern auch, dass seine Ehefrau ihrer Unterstützungspflicht nicht nachkommen kann, indem sie ihm die für seine Teilnahme am vorinstanz- lichen Verfahren erforderlichen Mittel verschafft. Der Gesuchsteller machte jedoch vor Vorinstanz keine Ausführungen zur finanziellen Leistungsfähig- keit seiner Ehefrau im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss und reichte weder Beweismittel dazu ein noch stellte er entsprechende Beweis- anträge. Damit ist die Voraussetzung, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), nicht erfüllt. Dies genügt, um das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege abzulehnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2007 vom 3. Juni 2008 E. 5). -6- 3.3. 3.3.1. In die Prüfung der Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sind auf der Ak- tivseite sowohl das Einkommen als auch das Vermögen des Gesuchstel- lers einzubeziehen (DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltli- che Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 159). Beim Vermögen sind sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, zu berücksich- tigen. Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Aus- land befindet, aus welcher Quelle das Vermögen stammt und was mit ihm bezweckt werden soll (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182). Zum Barvermö- gen zählen neben dem Bargeld namentlich Guthaben auf Bank- und Post- konti im In- und Ausland, wobei die Währung unerheblich ist (W UFFLI/FUH- RER, a.a.O., Rz. 193). Auch Grundstücke im In- und Ausland gehören zum Vermögen. Bei ihnen ist zu prüfen, ob ihr Wert bzw. ein Teil davon durch Vermietung, Belehnung oder Verkauf in liquide Mittel zur Prozessfinanzie- rung umgewandelt werden kann (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 210 f.). Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Vermögens- und Einkommensverhält- nisse eindeutig und lückenlos zu dokumentieren und sich zur Sache und zu den Beweismitteln zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1). 3.3.2. Der Gesuchsteller erklärte in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege vom 22. Dezember 2021, er habe kein Vermögen (VA act. 8). Zum Beweis für diese Behauptung reichte er die definitive Steuer- veranlagung 2019 (Veranlagungsverfügung ohne Details) und einen Aus- zug betreffend das Privatkonto CHyyy bei der Bank D. mit den Kontobewe- gungen in der Zeit von Ende September 2020 bis Juli 2021 zu den Akten. Aus diesen Urkunden geht der Stand des Vermögens des Gesuchstellers im für die Beurteilung der Mittellosigkeit massgeblichen Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung (22. Dezember 2021) nicht hervor. Der Aufforderung der Vorinstanz in der mit der Vorladung vom 10. März 2022 erlassenen Beweis- verfügung, weitere Belege über seine Einkommens- und Vermögenssitua- tion bis am 7. April 2022 einzureichen (VA act. 25), kam der Gesuchsteller nicht nach. Insbesondere reichte er keinerlei Unterlagen betreffend Konti bei Banken in der Türkei ein. In der Beschwerde machte er geltend, auf das Konto mit der IBAN TRxxx bei der Bank "C." mit einem aktuellen Saldo von Fr. 0.72 habe er Gelder überwiesen, um seine Familie, insbesondere seine mehrfach kranke Mutter, zu unterstützen, wobei der jeweils überwiesene Betrag - abgesehen von zwei Ausnahmen im Oktober und November 2021, für die er Darlehen bei Freunden habe aufnehmen müssen - ziemlich genau dem in der Scheidungsklage berechneten Überschuss von Fr. 425.00 ent- spreche (Beschwerde S. 5, Rz. 17 f.). Diese Vorbringen hat der Gesuch- -7- steller nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdever- fahren erhoben. Einen Auszug aus dem erwähnten Bankkonto hat er eben- falls zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt (Beschwerdebeilage 3). Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Umstände, die den Gesuchsteller daran hätten hindern können, der Vorinstanz einen Kontoauszug einzureichen, sind nicht ersicht- lich und wurden vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht. Das Vor- zeigen des Verlaufs des Kontos auf der App der Bank auf dem Smartphone des Gesuchstellers während der vorinstanzlichen Verhandlung hätte nicht genügt, damit die Vorinstanz das Nichtvorhandensein von Vermögen auf diesem Konto ausreichend hätte prüfen und die entsprechenden Daten zu den Akten nehmen können. Nach Angaben des Gesuchstellers in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. April 2022 besitzen er und die Gesuchsgegnerin überdies in der Türkei eine gemeinsam gekaufte Wohnung (VA act. 32). Solche Vermö- genswerte sind bei der Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182, 210 ff.). Der Gesuchsteller hat es jedoch unterlassen, irgendwelche Belege über die Ei- gentumsverhältnisse an der Wohnung sowie deren Verkehrswert und hy- pothekarische Belastung einzureichen. 3.3.3. Der Gesuchsteller hat demnach seine Vermögenssituation gegenüber der Vorinstanz unvollständig dargelegt und dokumentiert. Damit ist er seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nur teilweise nach- gekommen. Der Vorinstanz war es dadurch verwehrt, sich ein zuverlässi- ges und vollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers zu machen. Selbst wenn das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren OF.2021.151 nicht bereits aus den in E. 3.2 genannten Gründen abzuweisen wäre, wäre deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit des Gesuchstellers i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abgewiesen hat. 3.4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -8- 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. Mai 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 15. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber