vgl. § 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT] abzüglich 20 % wegen ausgefallener Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], abzüglich 40 % wegen geringem Aufwand [§ 7 Abs. 2 AnwT], abzüglich 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT], zuzüglich Fr. 50.00 Auslagenpauschale [§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT] zuzüglich MWSt 7.7 %) gerichtlich festgesetzter Höhe von – gerundet – Fr. 930.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in identischer Höhe verrechnet. -8-