5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beklagte ist ausserdem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in (ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'253.00 [Fr. 9'013.00 abzüglich 75 %; vgl. § 3 Abs. 1 lit.