87 Abs. 1 OR), mithin auf die Mietzinse bis und mit Oktober 2020 anzurechnen. Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beklagte mit ihrer Einwendung die Schuldanerkennung nicht zu entkräften vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beklagten um Gewährung des Vollstreckungsaufschubes gegenstandslos.