Im Zeitpunkt der am 2. und 5. August 2021 geleisteten Teilzahlungen von insgesamt Fr. 60'000.00 hatte die Klägerin somit noch keine Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet. Da die Beklagte weder behauptet noch glaubhaft vorzubringen vermag, dass sie mit den erwähnten Teilzahlungen eine Erklärung abgab, welche Schuld sie damit tilgen wollte, waren die Teilzahlungen vom 2. und 5. August 2021 von total Fr. 60'000.00 – mangels einer dazumal bereits erhobenen Betreibung – auf die früher verfallenen Schulden (Art. 87 Abs. 1 OR), mithin auf die Mietzinse bis und mit Oktober 2020 anzurechnen.