Beklagten weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substantiiert bestritten. Nachdem die Beklagte am 2. und 5. August 2021 Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 60'000.00 leistete, verblieb somit im Zeitpunkt der erst später erfolgten Betreibungsanhebung vom 23. August 2021 eine unbestrittene Restschuld der Beklagten für ausstehende Mietzinse in der Höhe von total Fr. 54'917.35. Im Zeitpunkt der am 2. und 5. August 2021 geleisteten Teilzahlungen von insgesamt Fr. 60'000.00 hatte die Klägerin somit noch keine Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet.