3.3. Die Beklagte bringt als Einwendung vor, dass sie die in Betreibung gesetzten Mietzinse für die Monate November 2020 bis August 2021 bereits mit Zahlungen vom 2. und 5. August 2021 in der Höhe von Fr. 60'000.00 beglichen habe. Dieses Vorbringen verfängt offensichtlich nicht. Die klägerische Behauptung, wonach zu Lasten der Beklagten per 1. August 2021 ein Mietzinsausstand in der Höhe von total Fr. 114'917.35 bestand, wurde von der -7-